Seit dem 1. August 2021 ist das neue Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz in Kraft getreten. Mit diesem Gesetz wird die Mitteilungspflicht im Transparenzregister auf eine Vielzahl von Gesellschaften ausgeweitet. Von der Meldepflicht ausgenommen sind lediglich nicht eingetragene Vereine, Gesellschaften bürgerlichen Rechts, Stille Gesellschaften sowie Erbengemeinschaften. Für eingetragene Vereine besteht eine Sonderregelung, wonach deren Daten automatisiert in das Transparenzregister übertragen werden.

Das Transparenzregister wird geführt vom „Bundesanzeiger Verlag“ und ist unter https://www.transparenzregister.de aufrufbar. Die notwendigen Angaben zu den wirtschaftlich berechtigten Personen (in der Regel die Gesellschafter) sind im Transparenzregister elektronisch vorzunehmen.

Für Aktiengesellschaften besteht eine Übergangsfrist für die Eingabe der notwendigen Angaben bis zum 31. März 2022, für Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Genossenschaften endet die Frist am 30. Juni 2022 und für alle übrigen Gesellschaften (GmbH & Co. KG, OHG, KG, etc.) müssen die Angaben bis zum 31. Dezember 2022 im Transparenzregister hinterlegt sein.

Bitte beachten Sie, dass es sich bei Verstößen gegen die oben genannten Transparenzpflichten nach Ablauf der Übergangsfrist um eine Ordnungswidrigkeit handelt, die mit einer Geldbuße geahndet werden kann.

Stand: Dezember 2021


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